So läuft der EmpCo-Schnelltest ab
Drei Schritte, keine Vorbereitung nötig. Sie brauchen weder ein Claim-Inventar noch Nachweisdokumente – genau die fehlen zu Beginn ja meistens.
- URL eingeben. Sie nennen die Startseite oder die Seite mit Ihren Nachhaltigkeitsaussagen. Der Test liest die Inhalte automatisch aus.
- Automatische Analyse. Jede gefundene Umweltaussage wird gegen die Prüfkriterien der EmpCo-Vorgaben gehalten und in eine Risikostufe eingeordnet.
- Auswertung erhalten. Sie bekommen eine kompakte PDF-Auswertung: Fundstelle, Ampelwert, Begründung und ein priorisierter Vorschlag für die nächsten Schritte.
Der Schnelltest ist eine automatisierte Ersteinschätzung und ersetzt keine vollständige fachliche oder rechtliche Prüfung. Er zeigt Ihnen, wo Sie genauer hinschauen sollten – und wo nicht.
Auf dieser Seite
- Was ist die EmpCo-Richtlinie?
- Fristen und Stichtage im Überblick
- Wen betrifft die EmpCo-Richtlinie?
- Was ist ein Green Claim?
- Was ist ab dem 27.09.2026 verboten?
- Welche Risiken drohen bei Verstößen?
- Wie finden Sie alle Green Claims?
- Wie managen Sie Claims dauerhaft?
- Green Claims umformulieren: Beispiele
- Häufige Fragen
- Glossar
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
EmpCo steht für Empowering Consumers for the Green Transition – die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ändert das europäische Lauterkeitsrecht und stellt deutlich höhere Anforderungen an alles, was Unternehmen über die Umweltwirkung ihrer Produkte, Dienstleistungen und ihres eigenen Geschäftsbetriebs behaupten.
Umgesetzt wird sie national jeweils über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In Deutschland wie in Österreich sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026 anzuwenden — dieser Stichtag gilt EU-weit einheitlich.
Der Kern in einem Satz: Umweltwerbung bleibt erlaubt, aber sie muss künftig konkret, belegbar und auf den richtigen Gegenstand bezogen sein. Eine Reihe besonders pauschaler Aussagen wandert in die sogenannte schwarze Liste des UWG – dort aufgeführte Praktiken sind ohne Einzelfallprüfung unzulässig. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob im konkreten Fall jemand getäuscht wurde.
EmpCo, Green Claims Directive, CSRD – was gilt eigentlich?
Diese drei Regelwerke werden ständig verwechselt. Die Unterschiede sind praktisch relevant, weil nur eines davon ab September verbindlich greift:
| Regelwerk | Status | Was es regelt |
|---|---|---|
| EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 | In Kraft, in Deutschland und Österreich jeweils über eine UWG-Novelle umgesetzt, anzuwenden ab 27.09.2026 | Welche Umweltaussagen und Siegel in der Verbraucherkommunikation zulässig sind |
| Green Claims Directive (Vorschlag 2023) | Seit Juni 2025 blockiert, Rücknahme angekündigt; nicht in Kraft | Hätte ein Vorab-Prüfverfahren für Umweltaussagen eingeführt |
| CSRD / ESRS | Berichtspflicht, abhängig von Größe und Umsetzungsstand | Nachhaltigkeitsberichterstattung – nicht Werbung, liefert aber oft die Nachweise |
Wer darauf gewartet hat, dass die Green Claims Directive scheitert, hat auf die falsche Regelung geschaut. Die EmpCo greift über das Wettbewerbsrecht und wird nicht primär von Behörden durchgesetzt, sondern von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschutzorganisationen – das macht sie in der Praxis schneller spürbar.
Fristen und Stichtage im Überblick
| Datum | Was passiert ist bzw. passiert |
|---|---|
| Februar 2024 | EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 auf EU-Ebene verabschiedet |
| März 2024 | Richtlinie tritt in Kraft |
| 27.03.2026 | Ende der EU-Umsetzungsfrist für alle Mitgliedstaaten |
| 27.09.2026 | Die neuen Regeln sind anzuwenden. Ab diesem Tag messen Gerichte, Verbände und Behörden Umweltaussagen am neuen Maßstab. |
Für Ihre Website gibt es keine Schonfrist. Übergangsregelungen betreffen dort, wo es sie gibt, ausschließlich bereits in Verkehr gebrachte Warenbestände — nicht Websites, Broschüren, Kampagnen oder Dienstleistungen. Wer auf eine Abverkaufsfrist hofft, verschiebt das Problem nur auf die Verpackung und übersieht den Rest der Kommunikation.
Wen betrifft die EmpCo-Richtlinie?
Kurz: fast jedes Unternehmen, das gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU kommuniziert. Es gibt keine Größenschwelle, keine Umsatzgrenze und keine Branchenausnahme. Anders als bei der CSRD kommen Sie hier nicht mit dem Hinweis durch, Sie seien zu klein.
- Hersteller, Handel und Dienstleister mit Angebot an Verbraucher in der EU – auch mit Sitz außerhalb der EU.
- KMU und Familienunternehmen, sobald die Website öffentlich zugänglich ist. Eine Unternehmenswebsite mit Umweltaussagen ist geschäftliche Kommunikation.
- B2B-Unternehmen mittelbar: Ihre Kunden verlangen belegbare Aussagen für die eigene Kommunikation, und öffentlich zugängliche B2B-Websites werden von Verbrauchern ebenso gelesen.
- Kommunale Unternehmen wie Stadtwerke, Verkehrsbetriebe und Entsorger – sie werben stark mit Regionalität, Ökostrom und Klimazielen.
Typische Risikostellen nach Branche
| Branche | Häufige Aussagen |
|---|---|
| Energie & Stadtwerke | „100 % Ökostrom“, „klimaneutrale Wärme“, „grüne Energie aus der Region“ |
| Handel & E-Commerce | „nachhaltige Kollektion“, „umweltfreundlicher Versand“, Eigensiegel im Shop |
| Lebensmittel & Getränke | „klimaneutral produziert“, „aus der Region“, „ohne Palmöl“ |
| Verpackung & Industrie | „recycelbar“, „biologisch abbaubar“, „CO₂-reduziert“ |
| Bau & Immobilien | „nachhaltiges Bauen“, „energieeffizient“, „klimafreundliches Quartier“ |
| Mobilität & Logistik | „klimaneutraler Versand“, „emissionsfrei unterwegs“ |
| Finanzen & Versicherung | „nachhaltige Geldanlage“, „grünes Konto“ |
| Tourismus & Gastgewerbe | „sanfter Tourismus“, „klimaneutral übernachten“, Nachhaltigkeitssiegel |
Was ist ein Green Claim?
Ein Green Claim – im Gesetz Umweltaussage, im Alltag auch Nachhaltigkeitsaussage, Nachhaltigkeits-Claim oder Öko-Werbung – ist jede Darstellung in der geschäftlichen Kommunikation, die aussagt oder nahelegt, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen positive oder zumindest geringere Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Der Begriff ist bewusst weit. Erfasst sind nicht nur Sätze, sondern auch Bilder, Farben, Symbole, Produktnamen und Markenbestandteile. Das grüne Blatt neben dem Produktnamen ist eine Umweltaussage. Die grüne Farbwelt einer Verpackung kann eine sein.
Beispiele für Green Claims
- Pauschalbegriffe: nachhaltig, umweltfreundlich, öko, grün, klimafreundlich, ressourcenschonend, naturnah
- Klimabezug: klimaneutral, CO₂-neutral, klimapositiv, CO₂-reduziert
- Material und Lebensende: biologisch abbaubar, recycelbar, plastikfrei, aus 82 % Rezyklat
- Zukunftsversprechen: klimaneutral bis 2035, auf dem Weg zu Netto-Null
- Siegel und Auszeichnungen, eigene wie fremde
Nicht jede dieser Aussagen ist verboten. Aber jede braucht ab dem Stichtag entweder einen belastbaren Nachweis, einen klar benannten Bezugspunkt – oder eine andere Formulierung.
Was ist ab dem 27. September 2026 verboten?
Die wichtigsten Tatbestände: Die ersten vier stehen in der schwarzen Liste des UWG — jener Liste von Geschäftspraktiken, die ohne Prüfung im Einzelfall als unlauter gelten:
| Tatbestand | Was künftig nicht mehr geht | Beispiel |
|---|---|---|
| Allgemeine Umweltaussage ohne Spitzenleistung | Pauschale Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist | „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ ohne Beleg |
| Aussage über das Ganze, Beleg nur für einen Teil | Eine Aussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, die sich tatsächlich nur auf einen Teilaspekt bezieht | „nachhaltiges Unternehmen“, weil der Fuhrpark elektrisch ist |
| Klimaneutralität durch Kompensation | Produktbezogene Aussagen, die auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten beruhen | „klimaneutral produziert“ auf Basis von Kompensationsprojekten |
| Siegel ohne Grundlage | Nachhaltigkeitssiegel ohne zugrundeliegendes Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage, insbesondere selbst erstellte Siegel | Eigenes „Öko-Logo“ ohne unabhängige Prüfstelle |
| Zukünftige Umweltleistung | Versprechen ohne detaillierten, messbaren, extern überprüften Umsetzungsplan | „klimaneutral bis 2045“ ohne hinterlegte Roadmap |
| Selbstverständlichkeiten | Gesetzliche Pflichten als besonderes Merkmal darstellen | „FCKW-frei“, „ohne verbotene Schadstoffe“ |
Hinzu kommen Vorgaben, die über Umweltaussagen hinausgehen: Angaben zur Haltbarkeit, zur Reparierbarkeit und zur Dauer der Software-Updateversorgung sowie neue vorvertragliche Informationspflichten. Wer Produkte an Verbraucher verkauft, prüft diese Punkte im selben Aufwasch.
Was weiterhin geht: konkrete, belegte, auf einen klar benannten Gegenstand bezogene Aussagen. „Die Umverpackung besteht zu 82 % aus Rezyklat“ ist zulässig, wenn es stimmt und Sie es nachweisen können. Die EmpCo verbietet keine Nachhaltigkeitskommunikation – sie verbietet unpräzise.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Die Durchsetzung läuft im Lauterkeitsrecht überwiegend privat. Das bedeutet: Es wartet niemand auf eine Behörde, die irgendwann prüft. Es reicht ein Wettbewerber, dem Ihre Startseite auffällt.
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz
Die EmpCo bestimmt europaweit einheitlich, welche Umweltaussagen unzulässig sind. Wie Verstöße geahndet werden, regeln die Mitgliedstaaten selbst — in Deutschland wie in Österreich über das Lauterkeitsrecht. Vorgehen können Mitbewerber und klageberechtigte Verbände, meist zunächst außergerichtlich mit der Aufforderung, die Aussage zu unterlassen. Bleibt das erfolglos, folgen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, einstweiliger Rechtsschutz und gegebenenfalls Schadenersatz. Der praktische Druck entsteht aus der Geschwindigkeit: Im Lauterkeitsrecht liegt eine gerichtliche Entscheidung oft binnen Wochen vor, nicht binnen Jahren.
Einstweilige Verfügung
Im Wettbewerbsrecht geht das schnell, oft ohne mündliche Verhandlung. Eine Verfügung kann Sie zwingen, Werbemittel kurzfristig aus dem Verkehr zu nehmen – der teure Teil sind selten die Anwaltskosten, sondern eingestampfte Verpackungen und gestoppte Kampagnen.
Bußgelder
Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension nach der CPC-Verordnung — also bei koordinierten, grenzüberschreitenden Fällen — sind Geldstrafen von bis zu 4 % des im betroffenen Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes möglich, ersatzweise bis zu zwei Millionen Euro.
Reputation und Geschäftsbeziehungen
Greenwashing-Vorwürfe wandern in die Presse und bleiben in den Suchergebnissen. Hinzu kommt der stille Effekt: Ausschreibungen, Banken und Großkunden fragen inzwischen nach belegbaren Angaben. Wer sie nicht liefern kann, verliert nicht nur das Argument, sondern manchmal den Auftrag.
Wie finden Sie alle Green Claims in Ihrem Unternehmen?
Das ist in der Praxis die eigentliche Arbeit. Kaum ein Unternehmen weiß, wie viele Umweltaussagen es verwendet – die meisten sind über Jahre entstanden, von wechselnden Agenturen, in Dateien, die niemand mehr pflegt. Ein bewährtes Vorgehen in fünf Schritten:
1. Quellen erfassen
Legen Sie ein Verzeichnis aller Kommunikationsmedien an, bevor Sie einzelne Sätze anschauen. Typische Fundorte:
- Website inklusive aller Unterseiten, Landingpages und alter Kampagnenseiten
- Produktseiten, Produktdatenblätter, Shop-Feeds, Filter- und Kategoriebeschreibungen
- PDFs: Broschüren, Kataloge, Preislisten, Nachhaltigkeits- und Geschäftsberichte
- Verpackungen, Etiketten, Beipackzettel, Displays am Point of Sale
- Social-Media-Profile und -Posts, Newsletter, Pressemitteilungen
- Messestand, Fahrzeugbeschriftung, Anzeigen, Stellenanzeigen und Karriereseite
- Angebots- und Vertragsunterlagen, Vertriebspräsentationen
2. Claims extrahieren
Jede Aussage einzeln erfassen, im Wortlaut, mit Fundstelle. Ein Claim-Inventar ohne exakte Fundstelle nützt später nichts, weil Sie die Änderung nicht zuordnen können. Achten Sie auf Bilder und Symbole, nicht nur auf Text.
3. Kategorisieren
Sortieren Sie nach Typ: allgemeine Umweltaussage, konkrete Angabe, Klimaneutralitätsaussage, Zukunftsaussage, Siegel. Die Kategorie entscheidet, welcher Prüfmaßstab gilt – und ob Sie überhaupt eine Chance haben, die Aussage zu belegen.
4. Risiko bewerten
Eine Ampel reicht für die Priorisierung: Rot sind Aussagen, die unter ein Per-se-Verbot fallen könnten. Gelb sind Aussagen, die zulässig sind, wenn Sie den Nachweis haben. Grün sind konkrete, belegte Angaben. Arbeiten Sie Rot zuerst ab, und dort zuerst die Stellen mit der größten Reichweite.
5. Nachweise zuordnen
Zu jedem Claim, den Sie behalten wollen, gehört eine Nachweisakte: Datenquelle, Methode, Bezugsgröße, Stand, verantwortliche Person. Ohne diese Zuordnung ist ein Claim faktisch nicht verteidigungsfähig – auch wenn er inhaltlich stimmt.
Der kostenlose Schnelltest deckt Schritt 1 bis 4 für Ihre Website ab und liefert Ihnen die Rot-Fälle mit Begründung. Website jetzt prüfen lassen.
Wie managen Sie Green Claims dauerhaft?
Eine einmalige Bereinigung hält etwa bis zur nächsten Kampagne. Damit die Aufräumaktion nicht jedes Jahr von vorn beginnt, brauchen Sie drei Dinge:
Ein Claim-Register
Eine gepflegte Liste aller freigegebenen Aussagen mit Nachweis, Gültigkeitszeitraum und erlaubtem Verwendungskontext. Marketing und Agenturen formulieren dann nicht neu, sondern greifen zu. Das senkt das Risiko und spart Abstimmungsschleifen.
Einen Freigabeprozess
Jede neue Umweltaussage durchläuft vor Veröffentlichung eine kurze Prüfung durch Nachhaltigkeit, Marketing und Recht. Entscheidend ist nicht die Ausführlichkeit, sondern dass der Schritt verbindlich ist – und so schlank, dass er nicht umgangen wird.
Einen Überprüfungszyklus
Nachweise altern. Emissionsdaten gelten für ein Berichtsjahr, Zertifikate laufen aus, Rezepturen ändern sich. Ein jährlicher Review mit Blick auf auslaufende Siegel und veraltete Kennzahlen gehört fest in den Kalender. Prüfen Sie dabei auch alte Verpackungen und PDFs – abgelaufene Zertifikate in Altdokumenten sind ein häufiger und leicht vermeidbarer Fund.
Greenhushing ist keine Lösung. Alle Umweltaussagen vorsorglich zu löschen, wirkt sicher, kostet aber Differenzierung im Markt und entwertet Investitionen, die Sie tatsächlich getätigt haben. Zudem verlangen Kunden, Ausschreibungen und Berichtspflichten weiterhin Angaben. Das Ziel ist nicht Schweigen, sondern Präzision.
Häufige Fragen zu EmpCo und Green Claims
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden — EU-weit einheitlich, in Deutschland wie in Österreich. Umgesetzt wurden sie jeweils über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Gilt die EmpCo auch für kleine Unternehmen?
Ja. Es gibt keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle. Sobald Sie gegenüber Verbrauchern kommunizieren – und eine öffentliche Website reicht dafür –, gelten die Regeln. Das unterscheidet die EmpCo von Berichtspflichten wie der CSRD.
Ist „klimaneutral“ jetzt komplett verboten?
Nicht jedes Vorkommen des Wortes, aber der praktisch häufigste Fall: Produktbezogene Aussagen, die auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten oder vergleichbaren Kompensationsinstrumenten beruhen, sind per se unzulässig. Aussagen über tatsächlich erreichte Reduktionen bleiben möglich, wenn Sie Bezugsgröße, Basisjahr und Berechnungsmethode nennen und belegen können.
Darf ich noch mit „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ werben?
Nur dann, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Für die meisten Unternehmen bedeutet das in der Praxis: Diese Pauschalbegriffe sollten durch konkrete, belegbare Angaben ersetzt werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
In erster Linie niemand von Amts wegen. Das Lauterkeitsrecht wird von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und qualifizierten Verbraucherverbänden durchgesetzt – über Abmahnungen, Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen. Genau deshalb wirkt die Regelung schneller als viele erwarten.
Was kostet eine Abmahnung wegen Greenwashing?
Das hängt vom Streitwert ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Die Abmahnkosten sind meist der kleinere Posten. Teurer werden Vertragsstrafen bei Wiederholung, der Austausch von Werbemitteln und Verpackungen sowie gestoppte Kampagnen.
Gilt die EmpCo auch im B2B-Geschäft?
Die Vorgaben zielen auf die Verbraucherkommunikation. Praktisch wirken sie aber in den B2B-Bereich hinein: Ihre Geschäftskunden brauchen belegbare Angaben für die eigene Kommunikation und fordern sie in Lieferantenfragebögen und Ausschreibungen ein. Zudem ist eine öffentlich zugängliche Website selten sauber nach Zielgruppen getrennt.
Was ist mit der Green Claims Directive – kommt die noch?
Der Vorschlag aus 2023 liegt seit Juni 2025 auf Eis, nachdem die entscheidende Trilog-Sitzung abgesagt wurde und die Kommission die Rücknahme ankündigte. Ob er wieder aufgenommen wird, ist offen. Für Ihre Planung ist das zweitrangig: Verbindlich ist die EmpCo.
Wie finde ich heraus, welche Green Claims mein Unternehmen verwendet?
Mit einem Claim-Inventar: alle Kommunikationsquellen erfassen, jede Aussage im Wortlaut mit Fundstelle dokumentieren, nach Typ kategorisieren, Risiko bewerten, Nachweise zuordnen. Für die Website übernimmt der kostenlose Schnelltest diesen Teil automatisch.
Wie lange dauert der kostenlose Schnelltest?
In der Regel 5 bis 10 Minuten. Sie geben Ihre Website-Adresse und Ihre E-Mail-Adresse an, die Auswertung kommt anschließend als PDF per E-Mail.
Was kostet der Schnelltest, und was passiert mit meinen Daten?
Der Schnelltest ist kostenlos. Ausgewertet werden öffentlich zugängliche Inhalte Ihrer Website. Ihre E-Mail-Adresse nutzen wir für die Zusendung der Auswertung und für Informationen rund um Green Claims; Sie können dem jederzeit formlos widersprechen.
Ersetzt der Schnelltest eine rechtliche Prüfung?
Nein. Er ist eine automatisierte Ersteinschätzung zur Priorisierung und ersetzt keine fachliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Er zeigt Ihnen, welche Aussagen Sie zuerst anschauen sollten.
Wir haben viele PDFs und Broschüren – reicht eine Website-Prüfung?
Die Website hat meist die höchste Reichweite und enthält oft dieselben Formulierungen wie die übrigen Medien. Für ein vollständiges Bild gehören Broschüren, Verpackungen, Geschäftsberichte und Social Media allerdings dazu. Sprechen Sie uns an, wenn Sie das gesamte Kommunikationsmaterial erfassen möchten.
Glossar
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| EmpCo | Kurzform für „Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825. |
| Green Claim / Umweltaussage | Jede Aussage oder Darstellung, die einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Unternehmen positive oder geringere Umweltauswirkungen zuschreibt – auch über Bilder, Farben und Symbole. |
| Allgemeine Umweltaussage | Pauschale Behauptung ohne konkreten Bezug, etwa „umweltfreundlich“ oder „grün“. Künftig nur bei nachgewiesener hervorragender Umweltleistung zulässig. |
| Schwarze Liste | Dort aufgeführte Geschäftspraktiken sind stets unzulässig, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. |
| Greenwashing | Umweltbezogene Kommunikation, die einen günstigeren Eindruck erweckt, als die tatsächliche Leistung rechtfertigt. |
| Greenhushing | Das bewusste Verschweigen tatsächlicher Nachhaltigkeitsleistungen aus Sorge vor rechtlichen Risiken. |
| Nachweisakte | Dokumentation zu einem Claim: Datenquelle, Methode, Bezugsgröße, Stand, Verantwortlichkeit. Grundlage der Verteidigungsfähigkeit. |
| Ampelbewertung | Einstufung von Claims nach Risiko in Rot, Gelb und Grün zur Priorisierung der Überarbeitung. |
Sie wissen nicht, welche Aussagen auf Ihrer Website stehen?
Die meisten Unternehmen unterschätzen die Zahl ihrer Green Claims deutlich. Der Schnelltest zeigt sie Ihnen – kostenlos, in 5 bis 10 Minuten, mit Ampelbewertung und ersten Handlungsempfehlungen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Verbotstatbestände und die Auslegung der neuen UWG-Vorschriften können sich ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte den geltenden Gesetzestext oder fachkundige Rechtsberatung heran.